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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 27.09.2006
Aktenzeichen: 3 WF 170/06
Rechtsgebiete: RVG
Vorschriften:
RVG § 55 | |
RVG § 56 Abs. 1 |
Erachtet der Bearbeiter die Erinnerung für begründet - hilft er ab. Hält er sie für unbegründet, legt er sie dem zuständigen Richter zur Entscheidung vor.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
3 WF 170/06 OLG Naumburg
In der Familiensache
hat der 3. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Richter am Oberlandesgericht Hellriegel als Einzelrichter
am 27. September 2006
beschlossen:
Tenor:
Die Vorlageverfügung des Amtsgerichts Stendal vom 13.09.2006 wird aufgehoben.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 30.05.2006 den Antrags des Rechtsanwalts L. auf Erstattung der Einigungsgebühr zurückgewiesen.
Das hat der Beschwerdeführer mit seinem Schreiben vom 13.06.2006 kritisiert, erneut um Erstattung der Gebühr nachgesucht und für den Fall der Nichterstattung Rechtsbehelf eingelegt.
Das Amtsgericht hat das Schreiben als Beschwerde angesehen, dieser durch Beschluss vom 13.09.2006 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat vorgelegt.
Die Vorlage ist zu Unrecht erfolgt.
Nach § 56 Abs. 1 RVG entscheidet über Erinnerungen des Rechtsanwalts gegen die Festsetzung nach § 55 RVG das Gericht des Rechtszuges, bei dem die Festsetzung erfolgt ist.
Das ist das Amtsgericht Stendal. Erachtet, wie hier der zuständige Bearbeiter die Erinnerung für unbegründet, hat er sie dem (zuständigen) Richter seines Gerichts zur Entscheidung vorzulegen (vgl. auch AnwK-RVG/Schnapp, § 56 Rn 13). Der Senat ist zur Entscheidung -jedenfalls in diesem Stadium- nicht berufen. Daher war die Vorlageverfügung des Amtsgericht ersatzlos aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 ZPO.
Ende der Entscheidung
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